AGB & Honorar

Ihr erster Termin bei mir – Vorbereitung, Ablauf und Honorar

Liebe Patient*innen,

zunächst erhalten Sie von mir einen Voranalyse-Bogen , in dem ich diverse Beschwerden abfrage und einige Blutwerte bestimmt werden sollten sowie auch die Körpertemperatur. Medizinische Unterlagen aus den letzten 12 Monaten können relevant sein. Bei allen älteren Befunden oder Diagnosen reicht mir eine stichpunktartige,chronologische Auflistung.

Die Vor-Analyse berechne ich pauschal mit 100 €, die Sie beim Einreichen der Unterlagen überweisen (bei sehr umfangreichen, komplexen Fällen können weitere Kosten anfallen). Den darauffolgenden Beratungstermin berechne ich in nach Zeitaufwand (Stundensatz 125 € ). Meist zwischen 30-60min. Alle weiteren Kontakte per Mail, Telefon oder online berechne ich im  10-Minuten-Takt (20 €/10min). Dazu gehören auch die Folgetermine in der Praxis.

Bedenken Sie bitte, daß weitere Ausgaben für Nährstoffe oder Diagnostik anfallen.

Teilweise können meine Leistungen von privaten Krankenkassen erstattet werden, oft jedoch nicht in vollem Umfang. Die Abrechnung erfolgt in Anlehnung an die GebüH (Gebührenordnung der Heilpraktiker).

Die Termine in der Praxis rechne ich direkt ab, bar oder per EC-Karte.  Natürlich quittiere ich Ihnen den Betrag bzw. Sie erhalten einen Rechnungsbeleg für Ihre Krankenkasse. Meist benötigen Sie erst nach ca. 3 Monaten einen weiteren ausführlichen Termin.

Wenn Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen:
Da ich eine Terminpraxis führe, freue ich mich, wenn Sie Ihren Termin bei Bedarf rechtzeitig absagen. Patienten, die kurzfristig einen Termin benötigen bzw. die Patienten der Warteliste freuen sich, wenn sie aufrücken können.

Termine, welche nicht 24 Stunden vorher abgesagt wurden, werden mit einmaligem Stundensatz von 125 € berechnet. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

3. Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

1. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.

2. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.

3. Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

§ 4 Honorierung des Heilpraktikers

1. Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder -verzeichnisse gelten nicht.

2. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen oder innerhalb der Zahlungfrist bei Rechnungstellung zu begleichen.

3. Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.

4. Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.

5. In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.

6. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von – vom Patienten mitgebrachten – Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.

7. Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.

8. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

1. Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

2. Soweit der Heilpraktiker den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Heilpraktikerleistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

3. Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

1. Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

2. Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

3. Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.

4. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.

§ 7 Rechnungsstellung

1. Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.

2. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung. Der zutreffende Mehrwertsteuersatz wird ausgewiesen.

3. Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurse, Seminare und Trainings

Wenn Sie bei Hormonbalance Münster ein Kurs oder Seminar-Angebot buchen, schließen Sie mit mir einen Unterrichtsvertrag. Die im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für meine Angebote sind Vertragsbestandteil unseres Unterrichtsvertrags.

§ 1 Buchung und Kündigung

(1) Der Teilnahmebetrag ist vor der ersten Unterrichtseinheit zur entrichten.

(2) Wenn Sie nach einer verbindlichen Buchung Ihre Teilnahme an einem Kurs oder Training stornieren möchten, ist das bis zu 2 Wochen vor dem ersten Kurstag möglich, ohne dass der Betrag für den Kurs berechnet wird.

(3) Werden Sie anderweitig nicht in der Lage sein an dem Angebot teilzunehmen oder sich anders entschieden haben und einen Ersatzteilnehmer benennen können, der sich verbindlich anmeldet, so werden Ihnen keine Gebühren berechnet. Für den Fall, dass Sie nach der genannten Frist stornieren und keinen Ersatzteilnehmer benennen, so wird die volle Gebühr fällig

§2 Teilnahmefähigkeit

Für den Unterricht ist eine durchschnittliche physische und psychische Belastbarkeit erforderlich. Der Teilnehmer verpflichtet sich hiermit, in meinem separaten Gesundheits- und Datenschutzbogen wahrheitsgemäß zu erklären, in welchem Gesundheitszustand er sich befindet bzw. dort individuelle Angaben macht. Nur so können wir die Aufklärung und Beratung des betreffenden Teilnehmers leisten. Falls Sie sich in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden, sollten Sie die Teilnahme mit Ihrem Arzt oder Therapeuten abklären und im Zweifelsfall auf einen späteren Zeitpunkt verlegen.

§3 Haftungsbeschränkung

(1) Achtsamkeit und Gesundheit haftet grundsätzlich nicht für Schäden eines Teilnehmers. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Teilnehmers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Achtsamkeit und Gesundheit, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

§4 Außerordentliche Kündigung

Der Teilnehmer ist insbesondere unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

1. Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Unterrichts-Angebotes unmöglich oder schädlich wäre.

2.Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes des Teilnehmers an einen Ort, der mehr als 50 km vom Veranstaltungsort entfernt liegt.

§5 Sonstiges

Gerichtsstand ist Münster. Für den Fall einer Streitigkeit befürwortet Achtsamkeit und Gesundheit eine gütliche Einigung in einem Verfahren zu außergerichtlichen Streitbeilegung, ohne Sie allerdings dazu zu verpflichten.